Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge (EKB)

1 Gültigkeit der Bedingungen des Auftraggebers (AG)
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (EKB) liegen allen Bestellungen zugrunde und gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten (AN) ausschließlich. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Auftragnehmers (AN) wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich der Auftraggeber (AG) schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat. Unsere EKB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren EKB abweichenden Bedingungen des AN die Lieferung des AN vorbehaltlos annehmen. Unsere EKB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN. 

2 Rangfolge
Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge::

  • die Bestimmungen der Bestellung
  • ggf. Rahmenvertrag
  • diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
  • die technischen Spezifikationen laut Bestellschreiben
  • die allgemeinen Spezifikationen und die Standards des AG
  • allgemeine Normen 

3 Angebot
Der AN hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen.

4 Bestellung
Bestellungen bedürfen der Textform. Unter Textform wird die Übermittlung per Fax oder E-Mail verstanden, wobei das ausstellende Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein müssen. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der AG sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. Bestellungen sind ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.

Die Bestellung ist innerhalb von 3 Werktagen durch den AN inhaltlich konform schriftlich zu bestätigen. Eine geänderte Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch den AG. Entsprechendes gilt für die Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.

Bei Schriftverkehr jeglicher Art ist die Bestellnummer, der Ansprechpartner (AG) und ggf. die Rahmenbestellnummer anzugeben. Soweit in anderen Vereinbarungen, z.B. Rahmenverträgen, Lieferung auf Abruf vereinbart ist, muss die Lieferung unverzüglich auf Abruf erfolgen.

5 Beistellungen
Der AN haftet gegenüber dem AG für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Die vom AG beigestellten Materialien werden in den AG-Aufträgen be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe Eigentum des AG. Wird die vom AG beigestellte Sache mit anderen, nicht dem AG gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AN dem AG anteilmäßig Miteigentum überträgt; Der AN verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den AG. 

6 Nachunternehmer
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG darf der AN seine Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf andere übertragen oder ihm übertragene Leistungen und Arbeiten an andere Unternehmen weitergeben. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist.

Der AN hat im Fall der schriftlichen Zustimmung durch den AG den Nachunternehmern hinsichtlich der von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem AG übernommen hat.

7 Ausführung, Umweltschutz, Sicherheit und Qualität
Die Liefergegenstände müssen dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere den in Europa geltenden EG-Richtlinien, europäischen Normen sowie ergänzend geltenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen (EN, VDE, VDI usw.) sowie den gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz) entsprechen. Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen.

Der AN stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) sowie der EU-Richtlinie 2011/65/EU („RoHS-RL“) zur Beschränkung (der Verwendung bestimmter) gefährlicher Stoffe in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

Der AN versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten. Der AN verpflichtet sich, den AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung/Ergänzung der Kandidatenliste. Der AN benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit.

Bei der Lieferung von Gefahrstoffen sind dem AG Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, rechtzeitig vor der Lieferung zu übermitteln.

8 Preise/Rechnungen
Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Rechnungen können vom AG nur bearbeitet werden, wenn diese entsprechend den Vorgaben unter Punkt 4, Abs. 3 geforderten Angaben entsprechen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehender Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Die Rechnungen sind im PDF-Format an [email protected] zu senden. Es darf nur eine Rechnung/PDF hinterlegt werden. Im Betreff und auch in der Datei-Benennung dürfen keine Sonderzeichen verwendet werden.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu.

9 Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung innerhalb 14 Tage mit 3 % Skonto, 30 Tage netto; Zahlungsart nach Wahl. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, ab dem sowohl die Rechnung als auch die Ware beim AG eingegangen bzw. die Leistungen erbracht sind. Geleistete Zahlungen
bedeuten keine vorbehaltlose Abnahme der Ware und erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

10 Lieferung/Liefertermin/Lieferverzug
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Im Falle des Lieferverzugs ist der AG berechtigt, pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt Leistung) bleiben vorbehalten. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

11 Versand
Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des AN an die vom AG angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch bei der Rücksendung mangelhafter Waren durch den AG. Es sind die für den AG günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, sofern der AG nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben hat. Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des AN, soweit nicht ausdrücklich die Übernahme der Verpackungskosten durch den AG vereinbart ist. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben gem. Punkt 4, Abs. 3 anzugeben. Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der AN, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleitung des Transports verschuldet hat. Der AN ist zu Teillieferungen/-leistungen nur mit schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

12 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht erst auf den AG über, nachdem die Lieferungen/Leistungen dem AG übergeben oder von ihm abgenommen sind. 

13 Mängelansprüche
Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Der AG kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werks verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt in Einvernehmen mit dem AN unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des AG. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Liefer-/Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgefordert oder ersetzt, so beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Artikel/Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente mit Ablieferung/Abnahme erneut.

Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

14 Mängelrüge
Bei der Lieferung von Waren, die der AG gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 2 Wochen ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels. Die Unterzeichnung eines Lieferscheins hinsichtlich Stückzahlen, Gewichten und Maßen sowie Vertragsgerechtheit der übergebenen Waren beinhaltet keine Anerkenntnis der Vertragsgerechtheit und der Werte.

15 Abtretungsverbot
Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereichs des §354 HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AG.

16 Kündigung
Der AG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Unfälle, kriegerische Ereignisse, Absatzstockungen, behördliche Eingriffe, ähnliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Verwendung der bestellten Ware unmöglich oder wirtschaftlich erheblich erschwert ist. Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt, so ist die andere Partei berechtigt, für einen nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

17 Nutzungs- und Schutzrechte/Produkthaftung
Der AG darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in seinem Betrieb uneingeschränkt nutzen. Der AN garantiert, dass in Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AG insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Der AN ist auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer vom AG durchgeführten Rückrufaktion oder sonstigen schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der AN verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass sich der AG seinerseits gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen kann.

Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 5 Mio. Euro pro Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.

18 Geheimhaltung/Datenschutz
Der AN ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des AG offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Bestellungen; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

19 Veröffentlichung
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG zulässiger. 

20 Gerichtsstand/Vertragssprache/Anwendbares Recht
Soweit der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des AG ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist der AG berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des AN zuständig ist.

Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Haager und des Wiener Kaufrechts.

21 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültigen/undurchführbaren Bestimmungen vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.

Gültig ab 01.08.2019

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