Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereiche

1.1 Unser Warenangebot (inklusive online-shop) richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S. des § 14 BGB. Privatkunden (Verbraucher i. S. des § 13 BGB) sind ausgeschlossen. Dementsprechend gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur im unternehmerischen Verkehr.

1.2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3 Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot / Bestellung, Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verbindliche Lieferverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein Vertrag in anderer Form wirksam abgeschlossen wird. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Alle Nebenabreden und Zusagen werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung wirksam, dies gilt insbesondere auch für Leistungs- und Lieferfristen. Beschaffenheitsangaben gelten nur ausnahmsweise als Garantien (§ 443 BGB), wenn und soweit sie von Nanotec ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Entsprechendes gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

2.2 Schriftliche Bestellungen, die eine vorangegangene telefonische Bestellung wiederholen, ohne ausdrücklich auf die Wiederholung hinzuweisen, gelten als weitere Bestellung.

2.3 Bei Bestellungen größerer Mengen behält sich Nanotec das Recht vor, die Lieferzeit separat zu vereinbaren.

2.4 In öffentlichen Produktinformationen (insbesondere Katalog, Internet) enthaltene Angaben zu Verfügbarkeit, Eigenschaften (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- oder sonstige Konstruktionsangaben) und Preisen stehen unter dem Vorbehalt, dass sie ohne Vorankündigung laufend aktualisiert oder bei Fehlerhaftigkeit berichtigt werden können; es handelt sich insoweit nicht um Beschaffenheitsgarantien oder verbindliche Angebote im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sollte eine Bestellung, aus welchem Grund auch immer, einen unzutreffenden Preis ausweisen, behält sich Nanotec vor, die Bestellung in einem solchen Fall nicht anzunehmen bzw. Kontakt zum Besteller aufzunehmen.  

Rücktrittsrecht: Bei offensichtlichen Schreib-, Druck- und Rechenfehlern in Produktinformationen oder in einem individuellen Angebot, die in der Auftragsbestätigung von Nanotec nicht richtiggestellt bzw. die ausnahmsweise Vertragsbestandteil wurden, ist Nanotec zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

§ 3 Preise & Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise sind in Euro angegeben. Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist,  FCA  Feldkirchen (Incoterm 2020), Ausfuhrkosten zu Lasten des Käufers, zuzüglich  Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (auch soweit in einem Angebot nicht ausdrücklich gesondert ausgewiesen).

3.2 Für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Abnahmefrist bei Rahmenlieferungsverträgen behält sich Nanotec eine Preisanpassung vor (§ 5.3 dieser Bedingungen).

3.3 Bei Neuaufträgen bzw. –bestellungen (Folgebestellungen) ist Nanotec nicht an frühere Preise gebunden.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum oder innerhalb von zehn Tagen mit 2% Skonto zu zahlen.

Im Fall eines Zahlungsverzugs des Bestellers werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.5 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, von Nanotec anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht  und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.6 Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein (wiederholter Zahlungsverzug; Scheckproteste; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; unsichere Kreditwürdigkeit; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens etc.), die die Ansprüche von Nanotec gefährdet erscheinen lässt, oder wird Nanotec eine derartige vorher bereits eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, so ist Nanotec berechtigt, nach eigener Wahl ihr obliegende Lieferungen oder Leistungen aus der Vertragsbeziehung zum Besteller zu verweigern oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Kommt der Besteller einem entsprechenden Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist Nanotec berechtigt, von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Besteller ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

3.7 Gegenüber neuen Kunden behält sich Nanotec Lieferung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vor.

§ 4 Lieferung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt Lieferung FCA Feldkirchen (Incoterm 2020), Ausfuhrkosten zu Lasten des Käufers. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung den Betrieb von Nanotec verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

4.2 Angaben über eine bestimmte Lieferzeit sind nur verbindlich, soweit ein bestimmter Liefertermin (Kalenderwoche oder -tag)  individualvertraglich schriftlich verbindlich zugesagt wurde. § 2.1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt unberührt. Die Einhaltung einer Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung von Nanotec (keine Übernahme des Beschaffungsrisikos). Auf mangelnder Selbstbelieferung (Störung beim Vorlieferanten) beruhende Verzögerungen hat  Nanotec nicht zu vertreten, die Lieferzeit verlängert sich entsprechend der Dauer der Störung. Über insoweit absehbare Verzögerungen wird Nanotec den Besteller so bald wie möglich informieren.  

4.3 Im Falle eines von Nanotec zu vertretenden Lieferverzugs kann der Besteller bei Glaubhaftmachung, dass ihm ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, eine pauschale Verzugsentschädigung  beanspruchen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises der Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann..

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers in Fällen verzögerter Leistung durch Nanotec, sei es neben oder statt der Erfüllung, bestimmen sich nach § 9 dieser Bedingungen und sind darüber hinaus grundsätzlich ausgeschlossen.

4.4 Weitere Rechte und Ansprüche des Kunden (z.B. Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Rahmenlieferungsaufträge

5.1 Wird ein Rahmenlieferungsvertrag abgeschlossen, so bestimmt sich dessen Laufzeit nach dem in der Auftragsbestätigung benannten letzten Tag der Abnahme (Abnahmefrist), sofern keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Das im Rahmenlieferungsauftrag benannte und so bestätigte Gesamtbestellvolumen ist verbindlich. Soweit keine abweichende Einteilung vereinbart wurde,  wird der Rahmenlieferungsvertrag nach Abnahme der ersten Teillieferung in den sich hieraus linear ergebenden Teilmengen über die Rahmenlaufzeit eingeplant.

5.2. Der Besteller ist verpflichtet, die letzte Teillieferung vor Ende der Abnahmefrist unter Berücksichtigung der üblichen Lieferzeit so rechtzeitig abzurufen, dass Nanotec die Lieferung (FCA Feldkirchen, vgl. § 3.1) innerhalb der Abnahmefrist möglich ist (Hauptpflicht des Bestellers).  Hat der Besteller bis zum Ende der Abnahmefrist nicht sämtliche (Teil)lieferungen abgerufen, ist Nanotec nach Ablauf der Abnahmefrist berechtigt, die restliche Ware zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen (Preisänderungsvorbehalt, vgl. Absatz 3).  Zu einem gleichzeitigen Angebot der Zug-um-Zug-Lieferung ist Nanotec nicht verpflichtet, jedoch wird Nanotec dem Besteller die Restlieferung (vorbehaltlich erfolgter Zahlung) weiterhin anbieten und insoweit unter Fristsetzung zum Abruf einschließlich Benennung eines Liefertermins auffordern; bei fruchtlosem Verstreichen einer Aufforderung zum Abruf nach Ablauf der Abnahmefrist wird Nanotec von der Lieferpflicht frei. Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen behält sich Nanotec vor.

5.3 Für den Fall, dass der Besteller seine Pflicht zum rechtzeitigen Lieferabruf innerhalb der Abnahmefrist verletzt und daher die im Rahmenlieferungsvertrag vereinbarte Abnahmefrist mit den in Absatz 2 geregelten Folgen überschritten wird, behält sich Nanotec das Recht vor, die Produktpreise entsprechend zu ändern, wenn sich preisbestimmende Kostenfaktoren, insbesondere hinsichtlich Rohstoffen, Material, Energie, Personal oder aufgrund geänderter Liefervolumen oder Währungsschwankungen, geändert haben. Derartige Änderungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Stellt Nanotec den Restkaufpreis nach Ablauf der Abnahmefrist aufgrund nicht rechtzeitigen Lieferabrufs des Bestellers gemäß Absatz 2 fällig, sind berechtigte Preisänderungen zu berücksichtigen.  

5.4 Hat der Besteller gegenüber Nanotec den Abnahmetermin verbindlich zugesagt, so ist dieser einzuhalten. Platzierte Abrufe können um jeweils maximal 2 Monate verschoben werden. Sollte der Besteller den verbindlich zugesagten Termin mehr als einmal verschieben, so ist der dadurch für Nanotec entstehende Mehraufwand pauschal mit 50,- Euro pro Verschiebung auszugleichen. Soweit  infolge der Verschiebung die Abnahmefrist überschritten wird, gilt der Preisänderungsvorbehalt gem. § 5.3 entsprechend.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Nanotec behält sich das Eigentum an gelieferter Ware vor, bis der Besteller alle Forderungen gezahlt hat, die Nanotec jetzt und künftig an ihn hat. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung.

Nanotec ist bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch Nanotec liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, ebenso bei Pfändung der Vorbehaltsware. Der Besteller hat Nanotec bei Vollstreckungsmaßnahmen Dritter unverzüglich schriftlich zu informieren, um eine Klage gemäß § 771 ZPO zu ermöglichen. 

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt Nanotec jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Nanotec nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Nanotec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Nanotec verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Nanotec verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt. Nanotec ist zugleich ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

6.3 Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für (im Namen und Auftrag von) Nanotec vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, Nanotec nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet (Verbindung oder Vermischung), so erwirbt Nanotec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6.4 In dem Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erklärt der Besteller bereits jetzt die Duldung des Betretens der Geschäftsräume zur Rückholung der Vorbehaltsware.

§ 7 Mängelgewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Die Beschaffenheit eines Produkts gilt nur mit dem Inhalt und in dem Umfang als vereinbart, als in Bestellung und Auftragsbestätigung auf eine Artikelnummer, gegebenenfalls in Verbindung mit einem zugehörigen Datenblatt (mit technischen Spezifikationen) Bezug genommen wird. Sonstige in Katalog, Angebot, Internet enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- oder sonstige Konstruktionsangaben, die von dem der jeweiligen Artikelnummer entsprechenden Produktstandard, der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültig ist, abweichen oder den Rahmen der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Satz 1 überschreiten,  sind ausnahmsweise nur verbindlich, soweit im Einzelfall ausdrücklich vereinbart. Der Kunde ist für die von ihm vorgesehene Verwendung der bestellten Gegenstände, insbesondere für die Eignung zum Einsatz in seinen individuellen Umgebungsbedingungen, grundsätzlich allein und selbst verantwortlich. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte in dessen Auftrag; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung; nicht ordnungsgemäße Wartung; ungeeignete Betriebsmittel; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern nicht von Nanotec zu verantworten.

7.3 Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist Nanotec nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist Nanotec zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Nanotec zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

7.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Nanotec haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Nanotec nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.  Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Nanotec nach § 9 dieser Bedingungen oder nach Maßgabe unabdingbarer gesetzlicher Vorschriften zwingend haftet.

7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang.

§ 8 Fehlbestellungen

8.1 Der Besteller ist nur befugt, gelieferte Ware an Nanotec zurückzusenden, wenn er diese im Originalzustand und in den Originalverpackungen an Nanotec zurücksendet und Nanotec der Rücksendung vorher schriftlich zustimmt. Liegt ein Verschulden des Käufers vor (Falschbestellung, Doppelbelastung, Verpackungseinheit nicht beachtet etc.), ist Nanotec berechtigt, dem Kunden die Lieferkosten und sonstigen Aufwandsersatz in Rechnung zu stellen.

§ 9 Gesamthaftung

9.1 Nanotec haftet für die von ihr zu vertretenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit in diesen Bedingungen (§§ 4, 7) geregelt sowie darüber hinaus nur  bei Personenschäden (Leben, Körper- und Gesundheitsverletzungen) sowie (a) bei Vorsatz, (b) bei grober Fahrlässigkeit, (c) bei arglistigem Verschweigen oder bei  Übernahme einer Garantie, (d) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und (e) verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Bei fahrlässig schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Nanotec der Höhe nach begrenzt auf den vernünftigerweise vorhersehbaren,  vertragstypischen Schaden.

9.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.4 Außer bei Personenschäden und in Fällen vorsätzlichen Verschuldens verjähren Haftungsansprüche gegen Nanotec  in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

9.5 Soweit die Haftung von Nanotec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungshilfen von Nanotec.

§ 10 Exportkontrolle

10.1 In Anerkennung der amerikanischen und sonst anwendbaren (insbesondere deutschen) Exportkontroll- gesetzgebung verpflichtet sich der Besteller, vor dem Export von Produkten oder technischen Informationen, die er von Nanotec erhalten hat, sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente auf seine Kosten einzuholen.

10.2 Der Besteller verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen amerikanische oder sonstige (insbesondere deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Besteller verpflichtet sich, alle Empfänger dieser Produkte oder technischen Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Besteller wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die für seine Verwendung der Produkte erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Sitz von Nanotec Gerichtsstand; Nanotec ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.2 Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

11.3 Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung mit Nanotec entstehen, wird ausgeschlossen.

§ 12 Salvatorische Klausel

12.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Nanotec sollen vielmehr im Übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Klausel durch eine dem Vertragszweck möglichst nahekommende zulässige Klausel ersetzt werden.

Version AGB: 7.0 vom 01.07.2020